AGB
Die Kabelhochbau GmbH erbringt die Leistungen ausschließlich auf Basis eines abzuschließenden Werkvertrages nach § 631 BGB. Dieser ist grundlegend – zusammen mit dem Protokoll über seine Verhandlung – Basis der Leistungserbringung.
Erläuterung:
Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, bei dem sich eine Partei (Auftragnehmer) verpflichtet, gegen Entgelt (Werklohn) für eine andere Partei (Auftraggeber) ein bestimmtes Werk herzustellen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem zu erreichenden Ergebnis, nicht auf der erbrachten Tätigkeit selbst.
Es wird ausnahmslos vereinbart, dass für alle geschuldeten Leistungen die VOB/B privilegiert ist, was bedeutet, dass sie im Ganzen und ohne Abweichung gilt. Priviligiert bedeutet weiterhin, dass einzelne Bestimmungen der VOB/B, die eigentlich unwirksam wären, nicht durch AGB-Recht außer Kraft gesetzt werden kann, solange die VOB/B als Ganzes und ohne Abweichung vereinbart wird.
Hinweis
Mit der Vereinbarung der VOB/B wird automatisch auch die VOB/C vereinbart, die nähere Regelungen zur Ausführung und Abrechnung enthält.
